Satzung des Vereins

Satzung des BIKonelli Kinder und Jugendzirkus e.V.

Satzung des BIKonelli Kinder- und Jugendzirkus e.V.
(1) Der Verein führt den Namen BIKonelli Kinder- und Jugendzirkus e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Münder und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Hannover eingetragen.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung zirzensischer Künste und des Sports sowie die unmittelbare Förderung der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung der Zirkus- und Bewegungskünste sowie des Sports.
Kinder- und Jugendliche werden in traditionellen wie auch neuen Zirkusdisziplinen und Sportarten angeleitet. Die erworbenen Fähigkeiten der Jugendlichen sollen im Rahmen von Veranstaltungen und Aktionen dargestellt werden. Übungen und Auftritte erfolgen weitgehend unter zirkuspädagogischen Gesichtspunkten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung über die Aufnahme. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Wird der Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt oder länger als drei Monate nicht bearbeitet, hat der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter das Recht, vor der Mitgliederversammlung seinen Antrag zu stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Antrag auf Mitgliedschaft.

§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierfür wird vom Vorstand eine Beitragsordnung vorgeschlagen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Quartalsende mit einer Frist von vier Wochen zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat oder den Vereinsbeitrag nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bezahlt hat. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen, die durch Mehrheitsbeschluss endgültig entscheidet. Ein erneuter Ausschlussantrag ist erst nach einem halben Jahr möglich.

§7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

geändert im August 2020